Das bisherige Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz macht die Tür für Willkür und Schikane weit auf. Der Bundesrat setzt der Ungerechtigkeit mit einer Revision dieses Gesetzes per 1. Januar 2019 nun ein Ende. Sie gibt ungerechtfertigt Betriebenen die Mittel in die Hand, um sich zu verteidigen und setzt der Willkür im System somit ein Ende. Wie Sie sich gegen Schikanebetreibungen wehren, erfahren Sie in diesem Artikel.
Der Albtraum: Eine Betreibung. Wer eine neue Wohnung oder Stelle sucht oder einen Kredit aufnimmt, hat damit in der Regel keine oder nur geringe Chancen darauf. Auf der anderen Seite ist es sehr einfach und günstig, eine Betreibung einzuleiten – ein paar Franken und ein ausgefülltes Formular genügen. Man muss dazu noch nicht einmal die Schuld nachweisen.
Da ist es wenig überraschend, dass ein Teil der Betreibungen ungerechtfertigt ist. Sie bleiben sogar im Register 5 Jahre lang bestehen, auch wenn man sich mittels Rechtsvorschlag dagegen wehrt.
So wehren Sie sich gegen ungerechtfertigte Betreibungen
Obwohl schikanöse Betreibungen eher die Ausnahme sind, gibt es immer wieder Personen, die aufgrund einer ungerechtfertigten Betreibung einen erheblichen Nachteil erleiden. Damit ist ab dem 1. Januar 2019 Schluss.
So gehen Sie gegen willkürliche Betreibungen vor:
- Erhalten Sie eine ungerechtfertigte Betreibung, dann bestreiten Sie die Forderung innert der 10-tägigen Frist beim Betreibungsamt, indem Sie einen Rechtsvorschlag erheben.
- Nach 3 Monaten seit der Zustellung stellen Sie ein Gesuch, dass das Betreibungsamt Dritten keine Auskunft mehr über diese Betreibung mehr erteilen darf.
- Sobald Sie dieses Gesuch stellen, beginnt für den Gläubiger eine Frist von 20 Tagen. Vor Ablauf muss er beweisen, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Erbringt der Gläubiger diesen Nachweis nicht, ist der Eintrag im Betreibungsregister für Dritte nicht mehr sichtbar.
Das neue Gesetz kommt dem Betriebenen sogar noch mehr entgegen. Neu kann er innert einer 10-tägigen Frist vom Gläubiger verlangen, detaillierte Beweise zur angeblichen Schuld vorzulegen.
Wenn die Schuld entweder nicht besteht, getilgt oder gestundet ist, kann man das neu vom Gericht feststellen lassen. Bei einem erfolgreichen Urteil hebt das Amt die Betreibung entweder auf oder gibt Dritten keine Auskunft mehr darüber.
Momentan programmieren die rund 500 Betreibungsämter in der Schweiz ihre IT-Lösungen um. Sobald alles funktioniert, tritt die Revision definitiv in Kraft.
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