Kunden, die Rechnungen nicht zahlen, sind nervig und stellen unter Umständen sogar eine Existenzbedrohung für KMUs dar. Um dennoch an Ihr Geld zu kommen, sind Mahnungen ein probates und wirksames Mittel. In diesem Artikel erzählen wir Ihnen, was auf eine Mahnung drauf muss, was definitiv nicht, und wie Sie den Mahnprozess am besten organisieren – plus geben Ihnen eine gratis Word-Vorlage mit professionellen Textvorschlägen.
Das Mahnwesen in der Schweiz ist gesetzlich nicht geregelt. Sie haben also im Prinzip freie Hand, wie, wann und wie oft Sie mahnen. Dennoch macht es Sinn, einen Mahnprozess zu definieren und ihn verbindlich in Ihrer Credit Policy zu verankern. Wir empfehlen Ihnen folgendes Vorgehen:
- Zahlungserinnerung
- 1. Mahnung
- 2. Mahnung (letzte Mahnung)
- Betreibung oder Inkasso
Betreibung wenn möglich verhindern
Achten Sie darauf, dass Sie nur im Notfall eine Betreibung einleiten. Sie ist teuer, dauert lange und ist für beide Parteien sehr unangenehm. Wir empfehlen Ihnen daher, vor einer Betreibung das persönliche Gespräch mit dem Kunden zu suchen. Es ist einfach, eine Mahnung zu ignorieren. Das ist bei einem Gespräch nicht möglich. Verspricht der Kunde, den Ausstand zu begleichen, dann lassen Sie sich das schriftlich bestätigen. Das persönliche Gespräch ist ausserdem die Gelegenheit, über Ratenzahlungen oder eine Fristerstreckung zu reden. Auf diese Weise ersparen Sie dem Kunden eine Betreibung und sich selber hohe Gebühren.
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Sie bestimmen also selber, wann und wie oft Sie mahnen. Auch bei der Form sind Sie vom Gesetz her im Prinzip frei. Ein Brief ist nicht unbedingt zwingend. E-Mails, Telefonate oder sogar SMS sind ebenso zulässig. In der Schweiz ist es aber üblich, Mahnungen brieflich zu senden – schon allein aus Beweisgründen.
Senden Sie die erste Mahnung 10 Tage nach Ablauf der ursprünglichen Zahlungsfrist und die zweite 20 Tage nach dem Versand der ersten.
Nennen Sie in der Mahnung auch die Konsequenzen, die drohen, falls die Rechnung unbezahlt bleibt. Setzen Sie diese dann auch durch, sonst wird Sie keine Firma mehr ernst nehmen.
Mahnung: Was drauf kommt und was nicht
Machen Sie es Ihrem Kunden auf jeden Fall so einfach wie möglich, die Mahnung zur entsprechenden Rechnung zuzuordnen und zu zahlen. Daher ist es wichtig, dass die Angaben vollständig und korrekt sind.. Folgende Informationen gehören auf die Mahnung drauf:
- Name und Adresse des Kunden
- Eigener Firmenname und Adresse
- Ansprechperson inklusive Telefonnummer und E-Mail für Rückfragen
- Ort und Datum
- Rechnungsnummer
- Freundliche Einleitung, kurze Beschreibung der Situation
- Auflistung aller Posten der bezogenen Ware oder Dienstleistung
- Zu überweisender Totalbetrag
- Neue Zahlungsfrist
- Konsequenzen bei Nichtbezahlen
Das gehört nicht auf eine Mahnung:
- Drohungen
- Unfreundlichkeiten, Anfeindungen
- Entschuldigungen
Entscheidend ist eine professionelle Formulierung des Textes auf Ihren Mahnungen. Laden Sie dazu unsere kostenlose Wordvorlage mit Textverschlägen als Word-Datei herunter.
Bleiben Sie also auf jeden Fall sachlich aber trotzdem bestimmt. Bieten Sie eine Ansprechperson für Rückfragen an. Eventuell liegt nur ein kleines Missverständnis vor, dass mit einem kurzen Telefonat schnell aus der Welt geschafft ist. Entschuldigen Sie sich aber auch nicht. Stellen Sie sich nicht aktiv in die defensive Rolle. Es kann dann vorkommen, dass ein Kunde das als Schwäche ansieht und die Rechnung noch später zahlt.
Wichtig: Drohen Sie einem Kunden nie mit ernsthaften Nachteilen. So ein Verhalten fällt unter Umständen unter Nötigung. Dann machen Sie sich gemäss Artikel 181 Strafgesetzbuch strafbar.
Mahngebühren ja oder nein?
Ob Sie Mahngebühren erheben oder nicht, darüber entscheiden Sie selbst. Falls Sie es tun, dann sind Sie dazu verpflichtet, das in den AGBs festzuhalten und dem Kunden vor dem Abschluss des Kaufs darüber zu informieren.
Die Höhe der Mahngebühren bestimmen Sie ebenfalls selbst. Halten Sie die entsprechenden Beträge pro Mahnstufe auf jeden Fall in den allgemeinen Geschäftsbedingungen fest. Tun Sie das nicht, und erheben Sie dennoch Mahngebühren, dann ist Ihr Schuldner nicht dazu verpflichtet, diese zu bezahlen.
Verzugszinsen
Das Obligationenrecht regelt die Verzugszinsen in Art. 104 Abs. 1 OR. Er sagt, dass der Schuldner einen Zins von 5% des ausstehenden Betrags verrechnen darf. Ein höherer Zinssatz ist möglich, dieser ist dann zwingend in den Geschäftsbedingungen vor Vertragsabschluss zu regeln.
Bonität prüfen
Prüfen Sie die Bonität Ihrer Kunden, bevor Sie ein Geschäft abschliessen? Das verhindert nämlich, dass Sie es mit säumigen Zahlern zu tun haben und stellt gleichzeitig sicher, dass Sie einfach und schnell an Ihr Geld kommen.
- Weiterführender Artikel über Bonität: Vertrauen ist gut, Bonität ist besser: Warum die Prüfung Ihrer Kunden so wichtig ist
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